Wer wird hier eigentlich geschützt? Der Fall Elvis Presley und das Geschäft mit den Musikrechten im KI-Zeitalter

Eine Klage über 41 Millionen Dollar gegen den KI-Konzern Anthropic wirft eine grundsätzliche Frage auf: Geht es um den Schutz kreativer Leistungen – oder um die Kontrolle über ein Geschäftsmodell, das Musikrechte auch Jahrzehnte nach dem Tod ihrer Urheber zu Geld macht?

Wer wird hier eigentlich geschützt? Der Fall Elvis Presley und das Geschäft mit den Musikrechten im KI-Zeitalter

Elvis Presley ist seit fast fünf Jahrzehnten tot. Seine Musik lebt weiter – in Radiosendern, Streamingdiensten, Filmen und im kollektiven Gedächtnis der Popkultur. Nun ist sein musikalisches Erbe erneut Gegenstand eines Rechtsstreits, diesmal mit einem der großen Namen der KI-Branche.

Die Authentic Brands Group und weitere Rechteinhaber haben das KI-Unternehmen Anthropic verklagt. Ihr Vorwurf: Das Unternehmen habe 274 Musikkompositionen aus dem Elvis-Katalog ohne Genehmigung für das Training seiner KI Claude verwendet. Die Kläger fordern Schadensersatz von rund 41,1 Millionen US-Dollar. Anthropic weist die Vorwürfe zurück und kündigt an, sich umfassend zu verteidigen. Der Fall ist mehr als ein weiterer Konflikt zwischen einer Technologieplattform und der Musikindustrie. Er berührt eine grundsätzliche Frage, die in der Debatte über künstliche Intelligenz häufig zu kurz kommt:

Wessen Interessen vertritt das Urheberrecht eigentlich – die der Kreativen, die der Öffentlichkeit oder die der Unternehmen, die Nutzungsrechte verwalten?

Elvis ist nicht gleich Elvis: Wem gehören die Rechte?

Zunächst ist eine Unterscheidung notwendig. Wenn von den Rechten an Elvis Presleys Musik die Rede ist, handelt es sich nicht um ein einziges, unteilbares Recht.

Die Urheberrechte an Kompositionen und Liedtexten sind von den Rechten an konkreten Tonaufnahmen zu unterscheiden. Hinzu kommen mögliche Marken- und Persönlichkeitsrechte. Diese Rechte können bei unterschiedlichen Unternehmen, Verlagen, Rechtegesellschaften oder anderen Berechtigten liegen.

Auch die aktuelle Klage ist keine einfache Klage eines einzelnen Künstlers gegen ein Technologieunternehmen. Zu den Klägern gehören Gesellschaften, die Rechte am Elvis-Katalog kontrollieren, sowie weitere Rechteinhaber. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wer Elvis war oder wer sich heute um sein Andenken kümmert. Entscheidend ist, welche konkreten Rechte die Kläger besitzen, welche Nutzungen sie untersagen dürfen und ob Anthropic diese Rechte tatsächlich verletzt hat.

Die Klageschrift behauptet, dass geschützte Kompositionen beziehungsweise deren Texte ohne Lizenz zum Training der KI verwendet worden seien. Außerdem werfen die Kläger Claude vor, auf entsprechende Anfragen Texte erzeugen zu können, die geschützten Vorlagen zu nahekommen. Das sind ernst zu nehmende Vorwürfe. Sie sind aber zunächst Behauptungen einer Prozesspartei und noch keine gerichtlichen Feststellungen.

41 Millionen Dollar: Schutz kreativer Arbeit oder wirtschaftliches Kalkül?

Die geforderte Summe ist beträchtlich. Die Kläger setzen in ihrer Berechnung rund 150.000 Dollar pro betroffenem Werk an. Bei 274 Kompositionen ergibt das 41,1 Millionen Dollar.

Solche Forderungen lassen sich nicht automatisch mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden gleichsetzen. Im US-amerikanischen Urheberrecht können unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehene Schadensersatzbeträge geltend gemacht werden. Ob sie im konkreten Fall anwendbar sind, in welcher Höhe sie zugesprochen werden könnten und welche Verstöße sich tatsächlich nachweisen lassen, muss das Verfahren klären.

Dennoch ist die Größenordnung aufschlussreich. Musikrechte sind nicht nur ein Instrument zum Schutz kreativer Leistungen. Sie sind zugleich wirtschaftliche Vermögenswerte, die lizenziert, gebündelt, übertragen und strategisch verwertet werden. Unternehmen, die Musikkataloge kontrollieren, haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass neue Technologien nicht ohne Genehmigung auf diese Bestände zugreifen. Zugleich eröffnet die KI-Entwicklung einen neuen Markt für Lizenzen, Verhandlungen und mögliche Entschädigungsforderungen.

Es wäre deshalb zu einfach, die Kläger pauschal als selbstlose Verteidiger des kulturellen Erbes darzustellen. Ebenso voreilig wäre es allerdings, ihnen allein aus ihrem wirtschaftlichen Interesse unlautere Motive zu unterstellen. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Wird ein nachweisbarer Schaden an kreativen Leistungen verfolgt – oder soll vor allem die wirtschaftliche Kontrolle über bestehende Rechte auf ein neues Technologiefeld ausgedehnt werden?

Das kulturelle Erbe gehört nicht automatisch den Rechteverwertern

Musik ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist Teil des kulturellen Gedächtnisses, wird über Generationen weitergegeben und bildet die Grundlage für neue künstlerische Entwicklungen. Gleichzeitig bedeutet kulturelle Bedeutung nicht, dass ein Werk frei verwendet werden darf. Urheberrechtliche Schutzfristen und Nutzungsrechte bestehen unabhängig davon, ob ein Künstler noch lebt. Auch der Tod eines Musikers macht seine Kompositionen nicht automatisch gemeinfrei.

Daraus entsteht ein Spannungsverhältnis: Die Gesellschaft profitiert davon, dass Musik erhalten, zugänglich gemacht und kreativ weiterentwickelt wird. Rechteinhaber wiederum haben legitime Interessen daran, dass geschützte Werke nicht beliebig kommerziell genutzt werden. Die entscheidende Herausforderung besteht darin, beide Interessen miteinander in Einklang zu bringen.

Gerade bei KI-Systemen ist das schwierig. Eine KI kann aus großen Mengen von Texten, Musik und anderen Daten statistische Muster lernen. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung geschützter Werke zulässig ist und wann ein System geschützte Inhalte so reproduziert, dass daraus eine Rechtsverletzung entstehen kann.

Das ist keine rein theoretische Debatte. Wenn eine kommerzielle KI geschützte Songtexte ohne Lizenz verwendet und anschließend auf Anfrage nahezu identische Passagen ausgibt, stellt sich eine andere Frage als bei einem Modell, das lediglich allgemeine sprachliche oder musikalische Zusammenhänge erlernt. Beides unter dem pauschalen Begriff „KI-Training“ zusammenzufassen, greift zu kurz.

KI-Konzerne sind keine unschuldigen Außenseiter

Eine kritische Betrachtung der Rechteindustrie darf nicht dazu führen, die Verantwortung der Technologieunternehmen auszublenden. Anthropic entwickelt und vermarktet mit Claude ein kommerzielles KI-System. Das Unternehmen profitiert von leistungsfähigen Modellen und hat deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, möglichst umfangreiche und hochwertige Trainingsdaten nutzen zu können.

Die zentrale Gegenposition der KI-Branche lautet, dass das Training mit urheberrechtlich geschütztem Material unter bestimmten Umständen als transformative Nutzung zulässig sein kann. Im US-Recht wird diese Frage unter anderem anhand der sogenannten Fair-Use-Doktrin beurteilt. Ob das im konkreten Fall zutrifft, hängt von den Umständen ab. Dazu zählen unter anderem der Zweck und die Art der Nutzung, die Beschaffenheit der geschützten Werke, der Umfang der Verwendung und mögliche Auswirkungen auf bestehende oder entstehende Märkte.

Es gibt also keinen allgemeinen Freibrief, nach dem jedes KI-Training mit geschütztem Material erlaubt wäre. Umgekehrt ist auch nicht jede Nutzung eines geschützten Werkes zum Training automatisch rechtswidrig. Besonders relevant wird, ob das System geschützte Inhalte reproduziert oder einen Markt für lizenzierte Werke beeinträchtigt. Genau solche Fragen stehen auch im größeren Rechtsstreit zwischen Anthropic und Musikverlagen im Raum.

Die Musikindustrie versucht, ihre Rechte zu sichern. Die KI-Branche versucht, ihre Trainings- und Geschäftsmodelle zu verteidigen. Beide Seiten verfolgen wirtschaftliche Interessen. Welche Position rechtlich trägt, muss anhand der Beweise und des geltenden Rechts entschieden werden.

Wo bleiben die Künstler und Urheber?

In der öffentlichen Debatte wird häufig von „den Künstlern“ gesprochen. Doch die Interessen derjenigen, die Musik schaffen, sind nicht zwangsläufig identisch mit denen, die später über die Rechte daran verfügen. Komponisten und Textautoren können auf Lizenzzahlungen, Vergütungen und eine faire Anerkennung ihrer Arbeit angewiesen sein. Rechteverwerter können diese Ansprüche bündeln und durchsetzen. Sie können damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz kreativer Arbeit leisten.

Gleichzeitig muss gefragt werden, wie viel von möglichen Einnahmen tatsächlich bei den ursprünglichen Kreativen ankommt. Die bloße Existenz eines Rechteinhabers beantwortet diese Frage nicht. Im Fall Elvis geht es zudem um ein Werk, dessen Schöpfer nicht mehr selbst an den Verhandlungen teilnehmen kann. Elvis Presley war Interpret zahlreicher Songs, deren Kompositionen von unterschiedlichen Autoren stammen. Wer den Elvis-Katalog wirtschaftlich kontrolliert, ist daher nicht automatisch mit den Menschen identisch, die jedes einzelne Lied geschrieben haben.

Das macht den Fall besonders interessant: Der Name eines weltberühmten Künstlers verleiht einer Klage enorme öffentliche Aufmerksamkeit. Die rechtlichen Ansprüche beziehen sich jedoch auf konkrete Werke und konkrete Rechte, nicht auf das kulturelle Vermächtnis als abstrakte Gesamtheit. Eine ernsthafte Debatte sollte deshalb auch danach fragen, welche Urheber betroffen sind, welche Vergütungsansprüche bestehen und wer wirtschaftlich von einer erfolgreichen Klage profitieren würde.

Das eigentliche Problem: Wer kontrolliert die musikalische Zukunft?

Der Streit um Elvis ist Teil einer größeren Auseinandersetzung. Musikverlage und andere Rechteinhaber wollen verhindern, dass KI-Unternehmen ihre Kataloge ohne Zustimmung nutzen. Technologieunternehmen wollen ihre Systeme weiterentwickeln, ohne für jede Verwendung umfangreicher Trainingsdaten individuelle Lizenzen erwerben zu müssen. Dazwischen stehen Musiker, Songwriter, Produzenten und die Öffentlichkeit.

Eine Lösung, die ausschließlich auf maximaler Kontrolle durch Rechteinhaber setzt, könnte neue kreative Anwendungen verteuern und den Zugang zu kulturellen Werken einschränken. Eine Lösung, die KI-Unternehmen jede Nutzung geschützter Werke gestattet, könnte dagegen die wirtschaftliche Grundlage kreativer Arbeit schwächen und die Verhandlungsposition der Urheber untergraben.

Sinnvoll wäre deshalb ein Rahmen, der zwischen unterschiedlichen Nutzungsformen unterscheidet, nachvollziehbare Regeln für Trainingsdaten schafft und dort faire Vergütung ermöglicht, wo sie rechtlich und wirtschaftlich begründet ist. Ebenso wichtig sind Transparenz über die Herkunft der Daten und wirksame Grenzen für die unzulässige Reproduktion geschützter Werke. Dabei darf es nicht nur darum gehen, wer die besseren Anwälte oder die größere Marktmacht besitzt.

Das Urheberrecht braucht mehr als wirtschaftliche Gewinner

Die Klage rund um Elvis Presley ist weder automatisch ein Beweis für die Gier der Rechteindustrie noch ein Beweis dafür, dass KI-Unternehmen systematisch Urheberrechte verletzen. Dafür muss das Verfahren erst die entscheidenden Tatsachen klären. Sie macht aber ein strukturelles Problem sichtbar: In der Debatte über KI und Musik wird der Schutz kreativer Leistungen häufig mit der Durchsetzung wirtschaftlicher Rechte gleichgesetzt. Das ist nicht dasselbe.

Ein funktionierendes Urheberrecht sollte Kreativen ermöglichen, von ihrer Arbeit zu leben, und zugleich kulturelle Weiterentwicklung nicht unnötig blockieren. Es muss die Interessen derjenigen berücksichtigen, die Werke schaffen, ebenso wie die berechtigten Interessen derjenigen, die Nutzungsrechte verwalten. Und es muss verhindern, dass neue Technologien bestehende Rechte einfach ignorieren. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, ob Anthropic für die Verwendung der Elvis-Kompositionen zahlen muss. Sie lautet auch: Wie gestalten wir Regeln für eine Zukunft, in der Musik sowohl kulturelles Erbe als auch Datengrundlage für neue Technologien ist – ohne dass am Ende vor allem diejenigen profitieren, die die Rechte oder die Rechenleistung kontrollieren?

Denn weder ein Musikkatalog noch ein KI-Modell ist ein Selbstzweck. Im Mittelpunkt sollten die Menschen stehen, deren Kreativität Musik überhaupt erst möglich macht.


Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Hinweis: Die im Artikel dargestellten Vorwürfe gegen Anthropic sind Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Sie sind nicht als festgestellte Rechtsverletzungen zu verstehen. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach dem US-amerikanischen Recht und kann nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage in Deutschland oder der EU übertragen werden.

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