Sony und Universal nehmen Sunos Investoren ins Visier: Wie viel wussten sie über die Copyright-Risiken?
Der Streit zwischen der Musikindustrie und dem KI-Musikdienst Suno erreicht die nächste Eskalationsstufe. Sony Music und Universal Music wollen den Großinvestor Lightspeed Venture Partners zu internen Dokumenten und einer Aussage vor Gericht zwingen. Im Zentrum steht eine entscheidende Frage: Welche Risiken rund um urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten waren den Geldgebern bekannt?
Der Konflikt um KI-generierte Musik bekommt eine neue Dimension. Sony Music Entertainment und Universal Music Group gehen nicht mehr nur gegen den KI-Musikdienst Suno selbst vor. Die beiden Major-Labels wollen nun auch dessen einflussreichen Investor Lightspeed Venture Partners stärker in die juristische Auseinandersetzung einbeziehen.
In einem Schriftsatz vor einem Bundesgericht in Boston fordern die Labels, dass Lightspeed weitere interne Unterlagen herausgibt und einen Unternehmensvertreter für eine Befragung zur Verfügung stellt. Dabei geht es insbesondere um mögliche rechtliche Risiken beim Training von KI-Modellen mit urheberrechtlich geschützter Musik.
Der Vorstoß könnte für die gesamte Musik- und Techbranche weitreichende Folgen haben. Denn wenn sich nachvollziehen lässt, welche Risiken Investoren vor einer Finanzierung kannten und wie sie diese intern bewerteten, könnte das auch für andere KI-Unternehmen relevant werden.
Was wusste Lightspeed über die Risiken?
Lightspeed Venture Partners führte im Mai 2024 die Series-B-Finanzierungsrunde von Suno an, die dem Unternehmen 125 Millionen US-Dollar einbrachte. Der Investor verfügt laut den Gerichtsunterlagen außerdem über einen Sitz im Board des KI-Musikunternehmens.
Auch nach Beginn des Copyright-Verfahrens gegen Suno setzte Lightspeed sein Engagement fort: Laut Sony und Universal beteiligte sich der Investor sowohl an der Series-C-Runde im November 2025 als auch an der Series-D-Finanzierung im Juni 2026. Letztere brachte Suno mehr als 400 Millionen US-Dollar bei einer Unternehmensbewertung von 5,4 Milliarden US-Dollar ein.
Die Labels wollen nun unter anderem wissen, welche internen Einschätzungen Lightspeed zu den rechtlichen Risiken der Trainingsdaten vorgenommen hat. In einem bereits vorgelegten Dokument des Investors soll ausdrücklich von „legal risk of training data“ die Rede sein. Ein weiteres Thema sind demnach mögliche regulatorische Risiken und Klagen von Plattenfirmen.
Sony und Universal argumentieren, dass Unternehmen ihren Investoren bei Finanzierungsrunden üblicherweise detailliert erläutern, welche Märkte sie erschließen wollen, wie sie wachsen möchten und welchen rechtlichen Risiken sie ausgesetzt sind.
Die Labels sehen deshalb einen möglichen Erkenntnisgewinn in den Unterlagen des Investors. Sie verweisen zudem darauf, dass frühere Dokumente von Investoren bereits Informationen über Sunos Marktstrategie und dessen Kenntnis möglicher Risiken geliefert hätten, die Suno selbst nicht in gleicher Weise offengelegt habe.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Die Forderung nach Offenlegung bedeutet nicht automatisch, dass Lightspeed oder Suno ein rechtswidriges Verhalten eingeräumt hätten. Ob und in welchem Umfang die verlangten Dokumente tatsächlich vorgelegt werden müssen, ist Gegenstand des Verfahrens.
Der Streit um die Herkunft der Trainingsdaten
Der juristische Hintergrund reicht zurück ins Jahr 2024. Damals verklagten große Musikunternehmen KI-Anbieter wie Suno wegen des Vorwurfs, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen ohne entsprechende Lizenz zum Training ihrer Modelle verwendet zu haben.
Ein zentraler Punkt ist dabei die Frage, wie Suno an seine Trainingsdaten gelangte. In einer Gerichtsakte vom 1. September 2026 räumte Suno laut dem aktuellen Bericht ein, Audio von YouTube für Trainingszwecke bezogen und dafür das Tool YT-DLP verwendet zu haben.
Damit ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, welche konkreten Aufnahmen betroffen waren, welche rechtlichen Ausnahmen gegebenenfalls greifen könnten oder wie ein Gericht die einzelnen Nutzungshandlungen bewertet.
Genau diese Fragen machen den Fall für die Musikindustrie so bedeutsam. Denn beim Training generativer KI werden große Datenmengen verarbeitet, aus denen ein Modell statistische Zusammenhänge und musikalische Muster erlernt. Rechteinhaber sehen darin eine Nutzung ihrer Werke, die grundsätzlich einer rechtlichen Rechtfertigung oder Lizenz bedürfen könnte. KI-Anbieter können dem entgegenhalten, dass bestimmte Trainingsprozesse nach geltendem Recht zulässig seien.
Die gerichtliche Auseinandersetzung dreht sich damit nicht nur um einzelne Songs. Sie betrifft die Grundlagen eines Geschäftsmodells, das Musikproduktion schneller, zugänglicher und skalierbarer machen soll.
Warum auch Investoren unter Druck geraten
Mit der Forderung nach einer Aussage von Lightspeed rückt eine weitere Ebene in den Fokus: die Rolle des Kapitals hinter KI-Unternehmen.
Investoren finanzieren nicht nur technologische Entwicklung. Sie bewerten Geschäftsmodelle, Wachstumsaussichten, Wettbewerbsvorteile und Risiken. Wenn interne Dokumente zeigen, wie ein Unternehmen oder seine Geldgeber mögliche Rechtsstreitigkeiten eingeschätzt haben, kann das für ein laufendes Verfahren relevant werden.
Sony und Universal wollen unter anderem Unterlagen aus dem Zeitraum ab dem 7. Juni 2025 erhalten. Eine frühere Dokumentenlieferung von Lightspeed umfasste nach Angaben der Labels 152 Dokumente und endete zeitlich am 6. Juni 2025. Damit seien die späteren Finanzierungsrunden und die damit verbundenen Entwicklungen nicht abgedeckt.
Lightspeed wehrt sich gegen die erneute Vorladung. Nach Darstellung der Labels hält der Investor die Forderung für verspätet, teilweise redundant und mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die Labels widersprechen dieser Einschätzung und argumentieren, Lightspeeds wiederholte Investitionen und seine Rolle im Board machten die Unterlagen besonders relevant(.
(Quelle: Music Business Worldwide)
Anm.d.Red.: „Das Verfahren zur Herausgabe der Investorenunterlagen ist noch anhängig. Eine Entscheidung über Lightspeeds Antrag auf Aufhebung der Vorladung lag zum Redaktionsschluss nicht vor.“
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